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Die "Technischen Regeln für Gasinstallationen" (TRGI '86, Ausgabe 1996) geben für das Verhalten bei Gasgeruch in Gebäuden folgende Vorsichtsmaßnahmen vor: |
- Sofort alle Flammen löschen!
- Sofort alle Fenster und Türen öffnen!
- Sofort die Absperreinrichtungen am Gaszähler oder die Hauptabsperreinrichtung im Keller schließen!
- Räume, in denen sich Gasgeruch bemerkbar macht, nicht mit offenem Licht betreten!
- Kein Streichholz oder Feuerzeug anzünden!
- Keine elektrischen Schalter betätigen!
- Keine elektrischen Stecker herausziehen!
- Keine elektrischen Klingeln betätigen!
- Nicht rauchen!
- Nach dem Schließen der Hauptabsperreinrichtung nachsehen, ob alle Gasarmaturen geschlossen sind und die noch offenstehenden schließen (Zündflammenhähne, Gaskühlschränke usw.)!
- Licht darf erst dann wieder angezündet werden, wenn kein Gasgeruch mehr festzustellen ist!
- Man verlasse sich nicht auf den eigenen Geruchssinn, sondern ziehe andere Personen hinzu!
- Kann die Ursache des Gasgeruchs nicht gefunden werden, obwohl alle Gasarmaturen geschlossen sind, dann ist DEW21 sofort anzurufen. Auch schwacher Gasgeruch, dessen Ursache nicht ermittelt werden kann, muss dem Gasversorgungsunternehmen gemeldet werden!
- Tritt Gasgeruch aus Räumen aus, die nicht ohne weiteres zugänglich sind, dann ist die Polizei bzw. Feuerwehr sofort zu benachrichtigen, die das Recht hat, sich Zutritt zu verschaffen; gleichzeitig ist DEW21 zu verständigen!
- Wird ein Gasausströmen im Keller vermutet, Keller gut durchlüften aber nicht betreten; die übrigen Hausbewohner benachrichtigen; gleichzeitig ist DEW21 zu verständigen!
- Störungen oder Schäden an Gasanlagen nicht selbst beseitigen! Diese dürfen nur durch Fachleute behoben werden; das sind die Beauftragten von DEW21 und die Vertragsinstallationsunternehmen!
- Die Schadenstelle muss für den Störungsdienst zugänglich gehalten werden!
Entstördienstrufnummern |












