Zweck des Gesetzes ist es, im Interesse des Klimaschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung mindestens um 35% bis zum Jahr 2020 und um 50% bis zum Jahr 2030, zu erhöhen.
Seit dem 01. Januar 2012 ist die neue EEG- Novelle in Kraft. Die Novellierung enthält eine Reihe von Neuerungen, sowie Herausforderungen und Chancen für die Regenerative-Energie-Branche. Den aktuellen Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Erneuerbare Energien).
Neben einer Reduktion der Vergütungen bringt die Novelle auch eine Erweiterung für den Selbst- oder Eigenverbrauch des Solarstroms.
Informationen über die aktuelle Einspeisevergütung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht, aktuelle Angaben zu den Vergütungssätzen finden sie auch bei der Bundesnetzaagentur (BNetzA).
Selbst genutzter Photovoltaikstrom
Für Photovoltaikanlagen, die ab dem 01.01.2009 in Betrieb gehen und die erzeugte Energiemenge der Photovoltaikanlage, im eigenen Haus verbrauchen und nicht ins Netz einspeisen, wird ein gegenüber dem normalen Einspeisetarif, reduzierter Vergütungssatz gezahlt.
Hierzu ist weiterhin ein Einspeisezähler der Photovoltaikanlage mit Rücklaufhämmung notwendig. Der bestehende Bezugszähler der Kundenanlage ist durch einen zugelassenen Elektroinstallateurbetrieb, gegen einen Zwei-Energie Richtungszähler auszutauschen.
Meldepflicht von Neuanlagen sowie Anlagenerweiterungen ab 01.01.2009 (gem. EEG § 16 Abs. 2)
Ab dem 01.01.2009 müssen alle Photovoltaikanlagenbetreiber vor dem Netzanschluss Standort und Leistung der PV-Anlage an die Bundesnetzagentur melden. Andernfalls ist der Verteilnetzbetreiber (VNB) nicht zur Vergütung des Stroms verpflichtet.
Nicht zu melden sind Photovoltaikanlagen, wenn deren Betreiber den darin erzeugten Strom ausschließlich selbst verbraucht (z.B. im eigenen Haushalt) und eine Vergütung nicht nach dem EEG erfolgt.
Die BNetzA stellt hierzu das Anmeldeformular auf ihrer Internetseite zur Verfügung.
Die Anmeldung hat frühestens 14 Tage vor Inbetriebnahme an die BNetzA, jedoch spätestens am Inbetriebnahmetag zu erfolgen. Der Anlagenbetreiber erhält im Anschluss daran, postalisch eine Registrierungsbestätigung von der BNetzA. Diese Registrierungsbestätigung ist als Kopie DEW21-Netz vorzulegen.
Einspeisemanagement
Als Anschlussvoraussetzung für eine bessere Netzintegration gilt für alle Anlagen die ab dem 01.01.2012 in Betrieb gehen, die neue Niederspannungsrichtlinie VDE-Anwendungsregel-N 4105.











