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Wer mit seiner Solarstromanlage Einkünfte erzielt, darf sich Unternehmer nennen.

Grundvoraussetzung hierfür ist eine selbständig wirtschaftliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, die nachhaltig ausgeführt wird.
Dieses trifft zu, wenn Sie Solarstrom erzeugen und diesen ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich über eine entspechende Messeinrichtung (Stromzähler) in das allgemeine Stromnetzt des Verteilnetzbetreibers (VNB) einspeisen. Hierzu optieren Sie beim Finanzamt als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

  • Sie erhalten die Mehrwertsteuer zurückerstattet, die beim Kauf der Anlage bezahlt worden ist.
  • Sie reichen beim zuständigen Finanzamt Ihre Umsatzsteuervoranmeldung ein und führen die Umsatzsteuer in Höhe der zu erwartenden jährlichen Energiemenge an das Finanzamt ab.
  • Sie erhalten vom Energieversorger die nach EEG festgelegte Einspeisevergütung zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
  • Sie können die Netto-Kosten der Anlage gemäß AfA-Tabelle, über 20 Jahre abschreiben.

Seit dem 01.01.2009 besteht für Neuanlagen die Möglichkeit der Selbstnutzung. Diese Vergütung wird für jede Kilowattstunde Solarstrom gezahlt, die vom Anlagenbetreiber selbst oder von Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe der Anlage verbraucht wird. Diese Direktverbrauchsvergütung ist für Anlagen bis 500 kWp Anschlussleistung begrenzt.

Zu den steuerlich absetzbaren Ausgaben zählen: Zählermiete, Versicherung, Reparaturen, Kontoführung, Zinsen, Steuerberater und sonstige Betriebskosten.

Aufgrund der Exklusivität der Steuerberatenden Berufe ersetzen unsere Angaben in keinster Weise eine Beratung durch Ihren Steuerberater. Es ist im Einzelfall immer zu prüfen, ob die persönliche steuerliche Abschreibung der Photovoltaikanlage insgesamt zu einem steuerlichen Vorteil führt.


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