Jeden Herbst wird neu darüber gestritten, ab wann und in welchem Umfang geheizt werden muss. Experten geben der Wärme den Vorrang. Kein Mieter muss in seiner Wohnung frieren, und vor Kälte zitternde Wohnungseigentümer gefährden nicht nur ihre Gesundheit, sondern auch die Bausubstanz. Wenn die Wände auskühlen, schlägt sich der Wasserdampf aus feuchtwarmer Raumluft als Kondensat an den Wänden nieder. Dies führt verhältnismäßig schnell zu Bauschäden durch Schimmelpilze. Bei Holzkonstruktionen kann sich zudem Schwamm bilden.
In vielen Mietverträgen ist die Dauer der Heizperiode ausdrücklich vereinbart. Die Regelung ist jedoch hinfällig, wenn die Außentemperatur außerhalb der Heizperiode drei Tage lang unter 12 Grad Celsius fällt oder die Zimmertemperatur weniger als 18 Grad beträgt.
Das Anschalten der Zentralheizung sollte allerdings gut überlegt sein, denn ein zentraler Heizkessel verbraucht selbst dann Energie, wenn alle Heizkörperventile im Gebäude zugedreht sind. Je nach Bauart und Alter der Kesselanlage kann der Energieverlust dann zwischen 6 und 12 Prozent betragen.
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