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Am 13. Juli 2005 ist das neue Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) als Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts in Kraft getreten.

Zweck des Gesetzes ist gemäß § 1 neben der möglichst sicheren und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas auch die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs. Es werden mit dem neuen EnWG Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts umgesetzt.

Kernstück des neuen EnWG ist die Trennung von Netzbetrieb und Elektrizitäts- bzw. Erdgasbelieferung. Die bisher zusammengefasste Anschluss- und Versorgungspflicht wurde in diesem Zuge aufgeteilt in eine Anschlusspflicht auf Netzseite und in eine Grundversorgungspflicht auf der Belieferungsseite.

Grundversorgung (§ 36 EnWG)

In § 36 Abs. 1 EnWG ist die Grundversorgungspflicht geregelt. Demnach haben Energieversorgungs-unternehmen für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungs-unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

DEW21 ist Grundversorger für Strom im Netzgebiet Dortmund sowie für Erdgas im Netzgebiet Dortmund und Herdecke. Dies wurde entsprechend der Vorgaben des § 36 Abs. 2 EnWG vom zuständigen Netzbetreiber festgestellt, da DEW21 das Energieversorgungsunternehmen mit den meisten Haushaltskunden im Netzgebiet ist.

"Haushaltskunden" im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zweck kaufen.

Die Allgemeinen Preise und Bedingungen von DEW 21 für die Versorgung von Haushaltskunden mit Elektrizität und Erdgas im Rahmen der Grundversorgung entsprechen den Allgemeinen Tarifen und Bedingungen von DEW21 für die Elektrizitäts- bzw. Gasversorgung von Tarifkunden.

Das bedeutet beim Strom zurzeit die Anwendung von Unser Strom.standard für den Eigenverbrauch im Haushalt bzw. des Allgemeinen Tarifs Gewerbe für Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke.
Das bedeutet beim Gas zurzeit die Anwendung von Unser Erdgas.pur, Unser Erdgas.aktiv oder Unser Erdgas.maxi in Abhängigkeit von dem zu erwartenden Jahresverbrauch für den Eigenverbrauch im Haushalt und für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke. Entscheidet sich der Kunde nicht selbst, so wird er nach Unser Erdgas.aktiv abgerechnet.
Erläuterungen zu den geltenden Bedingungen finden Sie hier für Strom und hier für Erdgas.

Ersatzversorgung (§ 38 EnWG)

 Von Ersatzversorgung wird gesprochen, wenn ein Kunde aus dem Niederspannungs- bzw. Niederdrucknetz Strom oder Erdgas bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Eine Ersatzversorgung liegt also nur dann vor, wenn für die betreffende Energieentnahme kein Vertragsverhältnis zwischen dem Letztverbraucher und seinem Lieferanten existiert – auch wenn der Kunde davon ausging - oder wenn trotz eines bestehenden Vertragsverhältnisses mit einen Kunden und entsprechender Entnahme von Energie keine Energielieferung aufgrund dieses Vertragsverhältnisses stattfindet, z. B. bei Ausfall/Insolvenz des Lieferanten.

Die Ersatzversorgung wird vom Grundversorger durchgeführt (s.obige Ausführungen zur Grundversorgung).

Die Allgemeinen Preise für die Versorgung mit Elektrizität und mit Erdgas gelten bis auf Weiteres auch für eine eventuelle Ersatzversorgung gemäß § 38 EnWG.

Das bedeutet beim Strom zurzeit die Anwendung von Unser Strom.standard für den Eigenverbrauch im Haushalt bzw. des Allgemeinen Tarifs Gewerbe für Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke bzw. bei Kunden mit Lastgangmessung die Strompreisregelung zur Ersatzversorgung - Niederspannung mit Lastgangmessung.

Das bedeutet beim Gas zurzeit die Anwendung von Unser Erdgas.pur, Unser Erdgas.aktiv bzw. Unser Erdgas.maxi in Abhängigkeit von dem zu erwartenden Jahresverbrauch für den Eigenverbrauch im Haushalt und für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke. Entscheidet sich der Kunde nicht selbst, so wird er nach Unser Erdgas.aktiv abgerechnet.

Im Rahmen der Ersatzversorgung werden wir Sie sicher und zuverlässig bis zu drei Monate lang zu den Konditionen der Ersatzversorgung beliefern. Schließen Sie als Haushaltskunde im Sinne des EnWG in dieser Zeit keinen Versorgungsvertrag ab, so erhalten Sie in Zukunft auch weiter Strom bzw. Gas von uns zu den Konditionen unseres entsprechenden Grundversorgungstarifes.


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