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Im § 61a Landeswassergesetz NRW ist geregelt, dass jeder Grundstückseigentümer als Betreiber eines Hausanschlusskanals verpflichtet ist, bis Ende 2015 seine Entwässerungsanlage auf Dichtheit prüfen zu lassen. Darüber hinaus hat der Eigentümer gegebenenfalls auch für eine Sanierung zu sorgen.