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Gebäudeenergiegesetz – Was bedeutet das für mich als Eigentümer*in?

Ein Gesetz wird deutsche Immobilienbesitzer*innen in Zukunft maßgeblich noch mehr beschäftigen: das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG.
von Rebecca Alishah

Dieses Gesetz, das schon im November 2020 in Kraft trat, hat das Ziel, die energetische Effizienz von Gebäuden zu steigern, den Klimaschutz voranzutreiben und den Energieverbrauch zu reduzieren. Denn wer es mit dem Klimaschutz ernst meint, kommt um den Immobiliensektor nicht herum. So werden gut 80 Prozent des Wärmebedarfs in Deutschland aktuell noch über fossile Energieträger gedeckt. Deswegen hat die Bundesregierung beschlossen, das GEG zu novellieren. Im September 2023 hat der Bundestag das GEG in seiner aktuellen Fassung – in den Medien oft als sogenanntes „Heizungsgesetz“ – verabschiedet. Seit dem 1. Januar 2024 ist das neue GEG in Kraft.

Was kommt auf Eigentümer*innen von Immobilien zu?

Wer neu bauen will oder das bestehende Haus sanieren möchte, muss die Vorgaben zu erneuerbaren Energien sowie zu den energetischen Standards einhalten. Wann und zu welchem Anteil diese beim Heizen einbezogen werden müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Neubauten 2024: Welche Faktoren sind wichtig

Es gelten nun neue Bestimmungen für Bauherren in Neubaugebieten. Diese sind im Rahmen des Heizungsgesetzes dazu verpflichtet, bei der Wärmeversorgung ihres Hauses mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien zu nutzen.

Dabei haben die zukünftigen Immobilienbesitzer*innen die Freiheit, die Technologie ihrer Wahl einzusetzen. Sie können sich für eine elektrische Wärmepumpe, eine Stromdirektheizung oder eine Hybridheizung entscheiden, die erneuerbare Energieträger mit einem Gas- oder Ölkessel kombiniert. Ebenfalls zulässig sind Biomasse-Heizungen und Solarthermie-basierte Heizsysteme.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, das Haus an ein Wärmenetz anzuschließen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar eine sogenannte „H2-Ready“-Gasheizung verwendet werden, die in Zukunft auf 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden kann.

Bestandsimmobilien: Vorgehen abhängig von zukünftigen kommunalen Wärmeplänen

Der schrittweise Übergang zur Erfüllung der 65-Prozent-Anforderung bei der Installation neuer Heizungssysteme in bereits bestehenden Gebäuden ist an die kommunale Wärmeplanung gebunden. Erst wenn konkrete Wärmepläne für eine Stadt oder Gemeinde vorhanden sind, wird die Vorgabe von 65 Prozent auch auf Bestandsgebäude angewendet.

In Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von über 100.000 Einwohnern, wie es bei Dortmund der Fall ist, sind solche Wärmepläne bis Mitte 2026 vorgesehen, während in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern diese Pläne bis Mitte 2028 umgesetzt werden sollen. Wer in Dortmund aktuelle Informationen sucht, findet hier erste News zum Wärmeplan sowie Antworten auf die dringlichsten Fragen zum in Dortmund genannten Energienutzungsplan.

Für neu installierte Heizungssysteme in bestehenden Gebäuden, in denen noch keine Wärmepläne existieren, gelten folgende Regelungen:

  • Ab dem Jahr 2029 müssen sie mindestens 15 Prozent der Wärme aus Biomasse oder grünem beziehungsweise blauem Wasserstoff erzeugen.
  • Ab 2035 steigt dieser Anteil auf mindestens 30 Prozent.
  • Ab 2040 muss sogar mindestens 60 Prozent der Wärme auf diese Weise erzeugt werden.


Gleichzeitig gelten für Neubauten in Baulücken die gleichen Vorschriften wie für bestehende Gebäude.

Übergangsfristen für alte Heizungen

Besitzer*innen einer defekten Erdgas- oder Ölheizung haben die Möglichkeit, sich für eine temporäre Lösung zu entscheiden. In diesem Fall gilt eine Fünfjahresfrist für den Wechsel zu einer Heizungsanlage, die zu 65 Prozent aus erneuerbaren Energiequellen gespeist wird. Eigentümer*innen sollten den Kontakt zu Fachhandwerkern*innen aufnehmen und sich über Technologien und staatliche Fördermittel beraten lassen.

Finanzielle Unterstützung für den Austausch der Heizungsanlage

Immobilienbesitzer*innen, die sich für eine umweltfreundliche Heizungsanlage bei einer Sanierung entscheiden, können auf die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zählen. Für den Umstieg auf eine umweltschonende Heizung werden Zuschüsse gewährt, die zwischen 30 und maximal 70 Prozent der Kosten ausmachen. Förderfähig sind sämtliche Heizungstypen, die die Vorgabe von 65 Prozent erneuerbaren Energieträgern erfüllen, darunter Wärmepumpen, Biomasse, Solarthermie, Brennstoffzellenheizung und andere.

Weiterführende Informationen finden Interessierte unter anderem bei der Verbraucherzentrale oder auf der Website „Energiewechsel“ des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Wir unterstützen sie gerne!

Wir als Energieversorger sorgen für die zuverlässige Belieferung mit Strom, Gas und Wärme bei Ihnen zuhause. Gerne beraten wir Sie in Ihrer individuellen Entscheidung, welche Installationen nötig, welche Umbauten hilfreich und welche technischen Begebenheiten wichtig sind. Alle wichtigen Inhalte des Gebäudeenergiegesetzes und die Kontaktinformationen für individuelle Beratungen haben wir für Sie auf der Serviceseite zusammengefasst.

 Gebäudeenergiegesetz – DEW21 


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