Informationen für Mieter*innen und Vermieter*innen
Am 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2-Kosten) (CO2KostAufG) in Kraft getreten. Es regelt die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter*innen und Mieter*innen.
Hier finden Sie Informationen darüber, welche Auswirkungen das Gesetz für Sie als Mieter*in oder Vermieter*in hat.
Das Wichtigste auf einen Blick
Zum Hintergrund: Seit 2021 wird für das Heizen mit Öl oder Erdgas eine CO2-Abgabe fällig. Bisher mussten Mieter*innen diese Kosten allein tragen. Durch das Gesetz zur Aufteilung der CO2-Kosten (CO2KostAufG) werden seit 1. Januar 2023 auch Vermieter*innen an den CO2-Kosten fürs Heizen mit fossilen Brennstoffen beteiligt – und zwar in Abhängigkeit davon, welchen energetischen Zustand das vermietete Objekt aufweist.
Das sollten Sie wissen:
✅ Das Gesetz gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse (z. B. Gasheizungen, Ölheizungen, Kohleheizungen, Nah- und Fernwärmeheizungen).
✅ Das Gesetz gilt nicht für strombetriebene Heizungen (z. B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen) oder Pelletheizungen.
✅ Die Aufteilung der CO2-Kosten wird für die meisten Mieter*innen und Vermieter*innen erst ab dem Jahr 2024 relevant.
FAQs zu CO2KostAufG
- Warum werden die Kosten für CO₂ zwischen Mieter*innen und Vermieter*innen aufgeteilt?
- Wann wird die CO₂-Kostenaufteilung für Mieter*innen und Vermieter*innen relevant?
- Wo finde ich die CO₂-Emissionen und die CO₂-Kosten?
- Wie werden die CO₂-Kosten zwischen Mieter*innen und Vermieter*innen aufgeteilt?
- Wer ist für die Aufteilung verantwortlich, wenn Vermieter*innen die Energie beziehen?
- Wer ist für die Aufteilung verantwortlich, wenn Mieter*innen die Energie selbst beziehen?
- Wie erfolgt die Kostenverteilung bei Nichtwohngebäuden?
- Wie werden die CO₂-Kosten berechnet?