Erfahren Sie hier alles Wichtige rund um die Strompreisbremse

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Hier finden Sie Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse.

Hier finden Sie Informationen zur Umsetzung der Strompreisbremse.

Berechnen Sie Ihre vorläufige Entlastung.

Hier finden Sie nützliche Energiespartipps.

 

 

 

 

Das Wichtigste der Strompreisbremse auf einen Blick

Bei Privatkund*innen und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh und einem Standardlastprofil funktioniert die Strompreisbremse wie folgt:

 

  • Für 80 % der uns vorliegenden Jahresverbrauchsprognose zahlen Sie 40 ct/kWh (brutto).
  • Für jede darüber liegende Kilowattstunde zahlen Sie den festgelegten Arbeitspreis Ihres Tarifs.
  • Die Preisbremse greift nur, sofern Ihr vertraglicher Arbeitspreis über den 40 ct/kWh (brutto) liegt. Liegt der aktuelle Arbeitspreis darunter, zahlen Sie die günstigeren vertraglichen Konditionen.
  • Die Strompreisbremse wird ab März 2023 im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung, der Jahresverbrauchsrechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen für anspruchsberechtigt Kund*innen berücksichtigt. 
  • Dies gilt rückwirkend für die Monate Januar und/oder Februar 2023, sofern anspruchsberechtigte Kund*innen in diesen Monaten mit Strom beliefert wurden.

 

Für Kund*innen, deren Stromverbrauch über 30.000 kWh liegt, gelten abweichende Regelungen.

 

 

 

 

Berechnen Sie Ihre vorläufige Entlastung

Geben Sie hier Ihren aktuellen Verbrauch und Ihre Preise (brutto) ein. Die Angaben finden Sie in Ihrer letzten Rechnung oder in Ihren Vertragsunterlagen.

Bitte geben Sie einen Verbrauch an.
Bitte geben Sie einen Arbeitspreis an.
Bitte geben Sie einen Grundpreis an.

* Pflichtfeld

monatlichjährlich
Ihr Abschlag mit Preisbremse
11,47 €
137,62 €
Ihre Entlastung
8,14 €
97,68 €

1 Ihr derzeitig gültiger Arbeitspreis liegt unterhalb der gesetzlich vereinbarten Preisbremse von 40ct/kWh. Aus diesem Grund erhalten Sie keinen Entlastungsbetrag.

1 Ihr derzeit gültiger Arbeitspreis liegt unterhalb der gesetzlich vereinbarten Preisbremse von 12 ct/kWh. Aus diesem Grund erhalten Sie keinen Entlastungsbetrag.

Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des Strom- und des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anhand Ihrer Angaben. Die hier dargestellten Entlastungen sind nicht verbindlich und geben nur ungefähre Werte an, die voraussichtlich von der endgültigen Berechnung abweichen werden. Kund*innen von DEW21 werden rechtzeitig bis zum Beginn der Preisbremsen im März einen entsprechenden Abschlagsplan erhalten und über ihre finale Entlastungen informiert. Die vorgenannten Gesetze entfalten ab März 2023 rückwirkend zum Jan. 2023 ihre entlastende Wirkung, voraussichtlich bis 31.12.2023. Dieser Rechner findet keine Anwendung auf den Bereich Wärmelieferungen.

 

Weitere Details zur Strom-/Gaspreisbremse finden sie auf der Seite des BMWK unter dem folgendem Link.

 

 

Umsetzung der Strompreisbremse bei DEW21 

Um Privatkund*innen und Unternehmen vor dem Hintergrund der gestiegenen Energiekosten zu entlasten, hat die Bundesregierung Ende 2022 die Strompreisbremse beschlossen und zu deren Umsetzung das Strom-Preisbremsengesetz (StromPBG) erlassen. Ziel ist es, die Letztverbraucher*innen während des gesamten Jahres 2023 und ggf. auch noch bis Ende April 2024 mit einem staatlich finanzierten Preisdeckelungsmechanismus zu unterstützen: Kund*innen erhalten für ein gewisses Entlastungskontingent – für den Großteil sind es 80 % des prognostizierten oder Vorjahresverbrauchs – einen gedeckelten Referenzpreis. Lediglich für den darüberhinausgehenden Verbrauch fällt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis an.

 

DEW21-Kund*innen brauchen sich bei der Umsetzung der Strompreisbremse um nichts zu kümmern. Wir werden diese im Sinne des Gesetzes umsetzen und unsere Kund*innen rechtzeitig zur konkreten Höhe der individuellen Entlastung und der Senkung der Abschlagszahlungen informieren. 

 

 

  • Welche Kund*innengruppen sind entlastungsberechtigt?

    Grundsätzlich sind alle Stromkund*innen durch die Strompreisbremse entlastungsberechtigt. Die jeweilige Höhe der Strompreisbremse hängt von der Verbrauchsprognose bzw. dem gemessenen Jahresverbrauch ab. Darüber hinaus kommt es darauf an, ob die Kund*innen ein Standardlastprofil (SLP-Zähler) haben oder ob es sich um Kund*innen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Zähler) handelt.

  • Wie ergibt sich die Höhe der Entlastung durch die Strompreisbremse für Kund*innen?

    Kund*innen, die im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 mit Strom beliefert werden, erhalten abhängig vom Verbrauch ein Entlastungskontingent in Höhe von 70 bzw. 80 % zu einem gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis. Die Differenz zwischen dem gedeckelten Referenzpreis und dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis der Energieversorger wird durch den Staat ausgeglichen.  

     

    • Für Kund*innen, die weniger als 30.000 kWh im Jahr verbrauchen, beträgt der Referenzpreis 40 ct/kWh (inklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer).
    • Für Kund*innen, die einen Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh haben, beträgt der Referenzpreis 13 ct/kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer).

     

    Bitte beachten Sie: Sollte der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis unter dem Referenzpreis liegen, besteht kein Anspruch auf Entlastung nach dem Preisbremsengesetz. Die Gewährung der Entlastung wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt (§ 4 Abs. 3 StromPBG).

  • Wie wird der Entlastungsbetrag der Strompreisbremse berechnet?

    Um den Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag mit dem Entlastungskontingent multipliziert. Um hieraus die jeweilige monatliche Entlastung zu errechnen, wird der ermittelte Entlastungsbetrag durch zwölf geteilt. Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Jahresrechnung, kommt Kund*innen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlagszahlungen zugute.

     

    Der Differenzbetrag wird wie folgt berechnet:

     

    • Bei Tarifen ohne zeitvariablem Arbeitspreis wird der Differenzbetrag aus der Differenz des vertraglich vereinbarten Arbeitspreises und des Referenzpreises errechnet.
    • Bei Tarifen mit zeitvariablem Arbeitspreis (z. B. HT-/NT-Tarifen) wird der Differenzbetrag aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis errechnet. 

     

    Das Entlastungskontingent bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von weniger als 30.000 kWh wird wie folgt bestimmt:  

     

    • Bei Entnahmestellen mit einem Standardlastprofil beträgt das Entlastungskontingent 80 % der uns aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers.
    • Bei Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung beträgt das Entlastungskontingent 80 % der im Jahr 2021 gemessenen Verbrauchsmenge.

     

    Das Entlastungskontingent bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh wird wie folgt bestimmt:

     

    • Bei SLP-Entnahmestellen mit einem Standardlastprofil beträgt das Entlastungskontingent 70 % der uns aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers.
    • Bei Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung beträgt das Entlastungskontingent 70 % der im Jahr 2021 gemessenen Verbrauchsmenge

     

     

    Wichtig zu wissen: Dieses Entlastungskontingent steht Kund*innen in jedem Fall zu, auch wenn Ihr Verbrauch unter dem Entlastungskontingent liegt. Die Entlastung ist lediglich auf die tatsächlich entstehenden Kosten für den Stromverbrauch im Jahr 2023 gedeckelt.

  • Wie wird der über dem Entlastungskontingent liegende Stromverbrauch berechnet?

    Für den über dem Entlastungskontingent in Höhe von 80 bzw. 70 % liegende Verbrauch wird der vertraglich vereinbarten Arbeitspreis berechnet.

  • Wann wird die Strompreisbremse umgesetzt?

    Die Umsetzung der Preisbremse erfolgt ab dem März 2023 und wird die Kund*innen rückwirkend auch für Januar und/oder Februar 2023 entlasten.

  • Wie erfolgt die rückwirkende Erstreckung der Entlastung auf die Monate Januar und/oder Februar 2023?

    Alle Kund*innen, die anspruchsberechtigt sind und bereits in den Monaten Januar und/oder Februar 2023 mit Strom beliefert wurden, haben ab März 2023 zusätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Entlastung für diese Monate.  

     

    Diese rückwirkende Entlastung kann von uns beispielsweise durch Berücksichtigung im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung, der Jahresverbrauchsrechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen umgesetzt werden. Wir werden unsere Kund*innen selbstverständlich über die Umsetzung informieren.

  • Hinweis zur Entlastung von Mieter*innen

    Für die Weitergabe der Entlastungen bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergesellschaften sind gemäß § 12a StromPBG jeweils die Vermieter*innen, Verpächter*innen oder die WEG zuständig. Die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen.

 

 

 

Rechenbeispiel Strompreisbremse

 

Zur besseren Nachvollziehbarkeit finden Sie hier ein vereinfachtes Beispiel für die Berechnung der Entlastung:  

 

Ausgangssituation: Der/die Kund*in hat einen vertraglich vereinbarten Brutto-Arbeitspreis von 50 ct/kWh (Stand 01.03.2022) und eine aktuelle Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022) von 4.000 kWh: 
 

Berechnung des Differenzbetrags (Arbeitspreis – Referenzpreis):
50 ct/kWh - 40 ct/kWh = 10 ct/kWh 

Berechnung des Entlastungskontingents:
80 % von 4.000 kWh : 12 = 267 kWh 

Monatlicher Entlastungsanspruch:
(10 ct · 267 kWh) = 26,70 €/Monat. 

Der monatliche Abschlag würde im Beispiel um 26,70 € reduziert. 

Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine Vereinfachung dar, die die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren berücksichtigt wie der tatsächliche Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer.  

 

 

 

 

 

Warum sollte man weiterhin Strom sparen?

 

Energiesparen ist weiterhin wichtig, denn die beschriebene Strompreisbremse wird nur bis zu einem Entlastungskontingent von 80 bzw. 70 % des prognostizierten Verbrauchs bzw. Vorjahresverbrauchs gewährt. Wer mehr verbraucht, zahlt für jede weitere Kilowattstunde den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Hinzu kommt noch der monatliche Grundpreis. Je höher der Gesamtverbrauch ist, desto höher ist auch der Anteil, der mit dem vertraglich vereinbarten Preis berechnet wird.  

 

Wir weisen ferner darauf hin, dass die gewährten Entlastungen nach dem StromPBG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.  

 

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DEW21 erklärt

In unserer "DEW21 erklärt"-Reihe beantworten wir viele Fragen rund um den Energiemarkt. Was bedeuten die Fachbegriffe überhaupt und welchen Einfluss hat mein Verhalten auf die vorherrschende Situation? 


In unserem neusten Video klären wir auf, was es mit den Preisbremsen auf sich hat: