Zwei Menschen stehen im DEW21 Servicecenter.
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Umlagenprivilegierung nach § 22 EnFG

Umlagenprivilegierung für elektrisch betriebene Wärmepumpen

Gute Nachrichten für Wärmepumpen‑Besitzer*innen:


Für elektrisch betriebene Wärmepumpen können staatliche Umlagen auf den Stromverbrauch entfallen. Auf Grundlage des Energiefinanzierungsgesetzes (§ 22 EnFG) besteht die Möglichkeit, die KWKG‑Umlage und die Offshore‑Netzumlage für das Jahr 2025 rückwirkend auf 0 ct/kWh zu reduzieren. Damit wir diese Umlagenprivilegierung für Sie beim zuständigen Netzbetreiber geltend machen können, benötigen wir einige Angaben von Ihnen.

 

Voraussetzungen für die Reduzierung der Umlagen

 

Um von der Reduzierung der Umlagen profitieren zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

 

  • Der Strom wird für den Betrieb einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe genutzt.
  • Die Wärmepumpe ist über einen eigenen, separaten Zählpunkt an das Stromnetz angeschlossen.
  • Sie gelten nicht als „Unternehmen in Schwierigkeiten“*.
  • Gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Unzulässigkeit einer Beihilfe oder ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt.

Die Frist ist abgelaufen!

  • Wir melden die erforderlichen Angaben bis spätestens 31.03.2026 beim Netzbetreiber.
  • Die Privilegierung betrifft ausschließlich den Stromverbrauch Ihrer Wärmepumpe im Kalenderjahr 2025. Maßgeblich für die Meldung beim Netzbetreiber ist die jeweilige Zählernummer der Wärmepumpe.

 

Häufig gestellte Fragen

  • KWK-Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen) erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme und nutzen dadurch Energie besonders effizient. Das spart Brennstoff und reduziert CO₂-Emissionen.
    Betreiber solcher Anlagen erhalten einen gesetzlich geregelten Zuschlag. Die dafür entstehenden Kosten werden gemäß § 12 Absatz 1 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in Verbindung mit dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) auf die Stromverbraucher umgelegt – dies ist die KWKG-Umlage.

  • Was muss ich tun, wenn sich meine persönlichen Voraussetzungen ändern?

    Wenn sich bei Ihnen Änderungen ergeben und dadurch die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, müssen Sie uns diessofort und ohne Aufforderungmitteilen. Bitte geben Sie dabei auch an, ab welchem Zeitpunkt die Änderung eingetreten ist.
     

  • Was ist die Offshore-Netzumlage?

    Die Offshore-Netzumlage nach § 12 Absatz 1 EnFG in Verbindung mit § 17f Absatz 4 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) dient der Finanzierung von Kosten, die durch Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerungen beim Anschluss von Offshore-Windparks ans Stromnetz entstehen.
    Sie deckt außerdem die Kosten für Bau und Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen.

  • Ist die Senkung der genannten Umlagen bereits beschlossen?

    Die bisherige Privilegierung stand unter dem Vorbehalt einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. Dieser Genehmigungsvorbehalt wurde durch den deutschen Gesetzgeber zum 23.12.2025 aufgehoben.

     

    Die Bundesnetzagentur hat inzwischen klargestellt, dass die Umlagenprivilegierung rückwirkend für das Kalenderjahr 2025 angewendet werden kann. Eine rückwirkende Anwendung für die Jahre 2023 und 2024 ist ausgeschlossen. Voraussetzung für die Berücksichtigung der Privilegierung ist, dass die erforderlichen Meldungen fristgerecht an den zuständigen Netzbetreiber übermittelt werden. Erst auf dieser Grundlage können die Netzbetreiber die Umlagen entsprechend reduzieren.