Neuregelung § 14a EnWG

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Neuregelung § 14a EnWG

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Netzentgeltreduzierung nach § 14a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz)

Die Netzentgeltreduzierung nach§ 14a EnWG bietet Betreiber*innen steuerbarer Verbrauchseinrichtungen finanzielle Vorteile, wenn ihre Geräte im Bedarfsfall zur Netzstabilität beitragen. Durch die flexible Steuerung können Netzüberlastungen vermieden und zugleich moderne Technologien wie Wärmepumpen, Wallboxen oder Batteriespeicher einfacher in das Stromnetz integriert werden.

 

Bei uns erhalten Sie kurz, prägnant und verständlich einen Überblick über die Neuregelungen nach § 14a EnWG. Weitere und detailliertere Informationen erhalten Sie auf der Website Ihres zuständigen Netzbetreibers (in Dortmund: DONETZ).

Die Neuregelung setzt außerdem auf moderne Messsysteme und Smart‑Meter‑Technologie, um die Steuerung der Verbrauchseinrichtungen und die Netzentgeltreduzierung effizient umzusetzen.

 

Wichtiger Hinweis: Bevor Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung anschließen, müssen Sie diese unbedingt beim Netzbetreiber anmelden. Dies ermöglicht eine Überprüfung Ihres Netzanschlusses, um festzustellen, ob die neue Last betrieben werden kann oder ob zuvor eine Leistungssteigerung oder Sanierung erforderlich ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Betrifft steuerbare Verbrauchseinrichtungen ab 4,2 kW, die ab 2024 installiert wurden, um Netzüberlastungen zu vermeiden. 
  • Netzbetreiber dürfen zur Sicherheit der Netzstabilität diese Geräte im Notfall temporär auf 4,2 kW drosseln, aber nie vollständig abschalten. 
  • Betreiber erhalten im Gegenzug reduzierte Netzentgelte abhängig vom gewählten Modul 1, 2 oder 3.
  • Anmeldung & Installation erfolgt zwingend über Elektrofachkräfte.
  • DEW21-Kund*innen profitieren zusätzlich von passenden Stromtarifen und persönlicher Beratung, zu Zähler‑, Messsystem‑ und Modul‑Fragen.
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Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind elektrische Geräte mit hoher Netzanschlussleistung (> 4,2 kW), deren Verbrauch zeitlich flexibel gesteuert werden kann, um die Netzstabilität zu sichern. Dazu gehören insbesondere:

  • Wallboxen / private Ladepunkte 
  • Wärmepumpen inkl. Zusatz-/Notheizungen 
  • Klimaanlagen & Raumkühlung 
  • Batteriespeicher / Stromspeicher > 4,2 kW Ladeleistung

Durch die Integration dieser steuerbaren Geräte in das Stromnetz können Überlastungen vermieden und Lastspitzen besser koordiniert werden.

 

Pflichten für Betreiber

Dabei werden die Anforderungen an Zähler, Netzanschlussleistung und Messsysteme durch den Netzbetreiber geprüft.

  • Vor Einbau: Meldung der geplanten Anlage an den Netzbetreiber über das Netzanschlussportal bei DEW21-Kund*innen: DONETZ).
  • Installation: ausschließlich durch eine im Installateurverzeichnis eingetragene Fachkraft.
  • Nach Inbetriebnahme: Meldung & Zählerzuordnung über das  Installateurportal, anschließend Antrag auf Netzentgeltreduzierung über das Formular auf der Homepage durch den Anlagenbetreiber.

 

 

Was regelt §14a EnWG?

Zum Schutz des lokalen Stromnetzes und damit zum Schutz aller Netzkunden vor Netzüberlastungen, haben Netzbetreiber mit der neuen Regelung nach §14a EnWG die Möglichkeit, die Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei in Ausnahmen vorübergehend begrenzen zu dürfen. Diese Steuerung wird jedoch nur in absoluten Notfällen erforderlich sein, um eine Gefährdung oder Störung der Netzsicherheit oder dessen Zuverlässigkeit zu vermeiden.

 

Dabei wird die Leistung lediglich reduziert, eine vollständige Abschaltung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung findet mit dem neuen §14a EnWG nicht statt. Auch im Fall einer netzorientierten Steuerung bleibt eine Mindestleistung von 4,2 kW verfügbar – damit können z. B. Wärmepumpen weiter betrieben und Elektroautos weiter geladen werden, wenn auch gegebenenfalls langsamer als gewohnt. Eine solche netzorientierte Steuerung ist jedoch nicht als regelmäßige Maßnahme vorgesehen, sondern nur für absolute Ausnahmefälle bei drohender Netzüberlastung oder Störung. Die Vorgaben zur Steuerbarkeit und Netzentgeltstruktur werden zentral von der Bundesnetzagentur festgelegt.

 

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Zu einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung zählen Verbraucher, welche ab dem 1. Januar 2024 mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt (kW) in Betrieb genommen wurden. Darunter fallen zum Beispiel einzelne oder im Verbund geschaltete Verbraucher wie Wärmepumpen, Wallboxen, Klimageräte oder Speicher. Maßgeblich für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung (nicht die Heizleistung einer Wärmepumpe bzw. nicht die Kühlleistung eines Klimageräts. (Nachtspeicherheizungen sind vom §14a EnWG nicht betroffen).

 

Welchen Vorteil habe ich?

Betreiber dieser steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wird eine Reduzierung der Netzentgelte gewährt. Die Berechnung erfolgt nach Vorgabe der Bundesnetzagentur. Derzeit gibt es 3 Module. Aktuell können Betreiber zwischen Modul 1 und Modul 2 wählen; seit April 2025 kann zusätzlich Modul 3 in Kombination mit Modul 1 genutzt werden. Das sog. Modul 1 (Pauschale Netzentgeltreduzierung) wird als Grundmodul dabei verpflichtend von Ihrem Netzbetreiber angewendet, sofern Sie sich nicht explizit für das Modul 2 entscheiden.

 

 

Berechnung und Reduzierung der Netznutzungsentgelte

Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung

Was bedeutet das?
Sie erhalten eine jährliche feste Gutschrift auf das Netzentgelt – unabhängig vom Verbrauch. Die Höhe der Pauschale ist bundeseinheitlich geregelt, aber vom jeweiligen Netzgebiet abhängig.

 

  • Jährliche Fixprämie nach einheitlicher Berechnungsformel der Bundesnetzagentur.
  • Wert variiert je Netzbetreiber (Beispiel DONETZ : 2026 bis zu 127,30 € brutto/Jahr. Maßgeblich ist jeweils das aktuelle Preisblatt des Netzbetreibers).
  • Kein separater Zähler nötig – Abrechnung über Haushaltsstrom.

 

Geeignet für: Nutzer*innen ohne starken Mehrverbrauch und ohne Interesse an zusätzlicher Messtechnik.

Modul 2: Prozentuale Netzentgeltreduzierung

Was bedeutet das?
Hier wird das Netzentgelt verbrauchsabhängig reduziert. Der Netz-Arbeitspreis wird auf 40 % des ursprünglichen Wertes gesenkt (entspricht einer 60-%-Reduzierung).

 

  • Separater Zähler zwingend erforderlich.
  • Installation durch eine Elektrofachkraft
  • Netzentgelt-Arbeitspreis wird auf 40 % reduziert.
  • Für den separaten Zählpunkt entfällt der Netzentgelt-Grundpreis. Der Grundpreis des jeweiligen Stromtarifs bleibt davon unberührt.

 

Geeignet für: Haushalte mit hohem Energiebedarf, z. B. viel Wallbox- oder Wärmepumpenbetrieb. Die prozentuale Reduzierung wirkt sich vor allem bei hohem Stromverbrauch steuerbarer Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen positiv aus.

 

Weitere Informationen finden Sie beim Netzbetreiber DONETZ

Modul 3: Zeitvariable Netzentgelte (seit April 2025)

Was bedeutet das?
Dieses Modul führt dynamische Netzentgelte ein, die sich im Tagesverlauf je nach Netzlast ändern. Ziel: Verbraucher sollen ihren Stromverbrauch in Zeiten niedriger Netzauslastung verschieben um das Stromnetz gezielt zu entlasten.

 

Voraussetzungen für Modul 3:

  • kann nur ergänzend zu Modul 1 gewählt werden
  • Die MaLo darf nicht mit einer registrierenden Leistungsmessung ausgestattet sein.
  • Im Gegensatz zu Modul 1 und 2 muss ein Intelligentes Messsystem (Smart Meter) bereits im Vorfeld installiert worden sein.

 

Geeignet für: Nutzer*innen mit flexiblem Stromverbrauch und Energiemanagementsystem.

Für Kunden bei DEW21?

Als DEW21-Kunden erfolgt die Anmeldung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung über das Netzanschlussportal von dem NetzbetreiberDONETZ. Unsere Expertinnen unterstützen Sie bei der Auswahl des passenden Moduls sowie bei Fragen zu Anmeldung, Einbauanforderungen und allen Fragen rund um Messsysteme, Smart Meter und den für Ihre Anlage geltenden Netzentgelten. So stellen wir sicher, dass Ihre Anlage den Vorgaben der Bundesnetzagentur entspricht und Sie die optimale Form der Netzentgeltreduzierung erhalten.

Selbstverständlich finden Sie bei uns den passenden Tarif zu Ihrer individuellen Lösung. Rufen Sie uns dazu unter folgender Nummer an: 0231 22 21 02 13 

Oder besuchen Sie uns in unserem Servicecenter. Hier können Sie einen persönlichen Termin für ein Beratungsgespräch vereinbaren.

 

Wir bitten um Verständnis, dass wir lediglich unverbindlich einen Überblick zu den Regelungen geben können. Es sind die gesetzlichen Bestimmungen und amtlichen Veröffentlichungen, sowie die geltenden Marktprozesse zu beachten. Änderungen und Irrtümer vorbehalten.

Häufig gestellte Fragen zur Netzentgeltreduzierung nach §14a EnWG

  • Für Bestandsanlagen vor dem 01.01.2024 gelten Übergangs- bzw. Bestandsschutzregelungen. Entscheidend ist, ob die Anlage bereits nach der alten §14a-Regelung geführt wurde oder nicht. Je nach Fall kann eine Überführung bis Ende 2028 erforderlich sein oder die Anlage dauerhaft außerhalb der neuen Regelung bleiben. Im Zweifel ist die individuelle Einordnung mit dem Netzbetreiber zu prüfen.

  • Kann meine Anlage komplett abgeschaltet werden?

    Nein. Die Mindestleistung von 4,2 kW bleibt immer aktiv.

  • Muss ich ein Energiemanagementsystem installieren?

    Für Modul 3 ist in der Regel ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) erforderlich. Ob darüber hinaus weitere technische Komponenten notwendig sind, richtet sich nach Messkonzept und Vorgaben des Netzbetreibers

  • Gilt §14a auch für Nachtspeicherheizungen?

    Nachtspeicherheizungen fallen grundsätzlich nicht unter die neuen §14a-Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Für bestehende Anlagen gelten gesonderte bzw. bisherige Regelungen.

  • Welche Geräte fallen unter die 4,2-kW-Regelung?

    Geräte mit elektrischer Anschlussleistung, nicht mit Heiz-/Kühlleistung.
    Beispiel: Wärmepumpe mit 10 kW Heizleistung kann trotzdem <4,2 kW elektrisch ziehen.

  • Wie oft kommt eine netzorientierte Steuerung vor?

    Eine netzorientierte Steuerung ist nach §14a EnWG nicht als Regelbetrieb gedacht, sondern nur für Ausnahmesituationen bei drohender Überlastung oder Störung des lokalen Stromnetzes. Die Bundesnetzagentur geht ausdrücklich davon aus, dass Eingriffe des Netzbetreibers die zwingende Ausnahme bleiben.

 

 

Sie haben Fragen? Wir beraten Sie gerne!

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und unterstützen Sie dabei, die passende Lösung zur Netzentgeltreduzierung nach §14a EnWG für Ihre Verbrauchseinrichtung zu finden.

 

 

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